{"id":252,"date":"2026-03-14T16:20:55","date_gmt":"2026-03-14T16:20:55","guid":{"rendered":"https:\/\/notariat.hotelsierra.de\/wordpress\/?page_id=252"},"modified":"2026-03-14T16:54:52","modified_gmt":"2026-03-14T16:54:52","slug":"vererben","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.notar-parsberg.de\/?page_id=252","title":{"rendered":"Vererben &amp; Verschenken"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Formen von letztwilligen Verf\u00fcgungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Verm\u00f6gen im Todesfall erh\u00e4lt. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile ab\u00e4ndern und Verm\u00e4chtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen k\u00f6nnen durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.<br><br>Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden bis Ende 2011 in den Testamentsverzeichnissen der Standes\u00e4mter und ab 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert. Dadurch wird im Sterbefall gew\u00e4hrleistet, dass die Urkunde im Nachlassverfahren ber\u00fccksichtigt wird. Dadurch wird verfahrensrechtlich gesichert, dass der in einer notariellen Urkunde dokumentierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Testament<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Das Testament kann als Einzeltestament oder &#8211; von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner &#8211; als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenh\u00e4ndig &#8211; als ganz handschriftlich &#8211; verfasst werden kann, ist notarielle Beratung und Vorbereitung und dessen Beurkundung dringend zu empfehlen: Eigenh\u00e4ndig errichtete Testamente enthalten nicht selten Unklarheiten oder Fehler, die sp\u00e4ter Anlass zu Streit geben. Auch andere Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten, Pflichtteilsanspr\u00fcche und viele weitere Aspekte m\u00fcssen bei der Gestaltung einer Verf\u00fcgung von Todes wegen beachtet werden. Diese wenigen Beispiele verdeutlichen die juristische Komplexit\u00e4t des Themas.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Erbvertrag<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verf\u00fcgung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbed\u00fcrftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament k\u00f6nnen auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schlie\u00dfen. Der Erbvertrag ist im Vergleich zu notariellen gemeinschaftlichen Testamenten kosteng\u00fcnstiger, da er nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts genommen werden muss.<br><br>Die in einem Erbvertrag getroffenen Verf\u00fcgungen von Todes wegen k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner ge\u00e4ndert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners \u00fcberhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen F\u00e4llen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine sp\u00e4tere einseitige \u00c4nderung der Verf\u00fcgungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein \u00e4u\u00dferst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die W\u00fcnsche der Erblasser angepasst werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gestaltungsinstrumente<\/h2>\n\n\n\n<p>Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten. Diese kombinieren wir Notare in unserer Beratungs- und Gestaltungspraxis in der Weise, dass Ihrem letzten Willen zu optimaler und rechtssicherer Geltung verholfen wird.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Verm\u00e4chtnis<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenst\u00e4nde aus dem Nachlass erhalten, k\u00f6nnen Sie bez\u00fcglich dieser Gegenst\u00e4nde ein Verm\u00e4chtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten \u00fcber. Vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Testamentsvollstreckung<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Sie k\u00f6nnen durch Verf\u00fcgung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn nichts anderes bestimmt wird, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Verf\u00fcgungen zur Ausf\u00fchrung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei gr\u00f6\u00dferen Verm\u00f6gen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderj\u00e4hrigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gr\u00fcnden mit der Verwaltung des Nachlasses \u00fcberfordert w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Benennung eines Vormunds<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Die Eltern k\u00f6nnen f\u00fcr den Fall ihres Todes einen Vormund f\u00fcr ihr Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verf\u00fcgung von Todes wegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Schenken und vorweggenommene Erbfolge<\/h2>\n\n\n\n<p>H\u00e4ufig besteht Bedarf, Verm\u00f6gen bereits unter Lebenden auf die n\u00e4chste Generation zu \u00fcbertragen. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der&nbsp;\u00dcberlassung von Grundeigentum&nbsp;an Ehegatten oder Kinder eine gro\u00dfe Bedeutung zu. Erfolgt die \u00dcbertragung als Schenkung mit R\u00fccksicht auf eine k\u00fcnftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtlich komplexe \u00dcbertragungen von Grundbesitz, Erb- und Gesch\u00e4ftsanteilen sowie k\u00fcnftige&nbsp;Schenkungen bed\u00fcrfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Wir Notare sind hierbei Ihr fachkundiger Helfer. Die zum Teil erheblichen steuerlichen Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick daf\u00fcr verstellen, dass eine \u00dcbergabe nur dann sinnvoll ist, wenn \u00dcbergeber und \u00dcbernehmer &#8222;reif&#8220; f\u00fcr die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung sind und einander m\u00f6glichst vertrauen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige \u00dcbertragung oder durch letztwillige Verf\u00fcgung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgf\u00e4ltig abzuw\u00e4gen. Gegen eine lebzeitige \u00dcbertragung spricht zun\u00e4chst, dass dem \u00dcbertragenden der Gegenstand entzogen wird. Die R\u00fcckforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich, kann jedoch im \u00dcbertragungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Auf der anderen Seite bietet die \u00dcbertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile. Beispielhaft lassen sich etwa anf\u00fchren:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Durch die \u00dcbertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begr\u00fcndung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.<\/li>\n\n\n\n<li>Die&nbsp;Versorgung&nbsp;des Ver\u00e4u\u00dferers kann im Rahmen des \u00dcbertragungsvertrages sichergestellt werden.<\/li>\n\n\n\n<li>Pflichtteilsanspr\u00fcche&nbsp;des Erwerbers sowie von dritten Personen k\u00f6nnen unter gewissen Voraussetzungen beschr\u00e4nkt werden.<\/li>\n\n\n\n<li>Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibetr\u00e4ge&nbsp;k\u00f6nnen durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorg\u00e4nge mehrfach ausgenutzt werden.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Die Motive, die letztlich zu einer Grundst\u00fcckszuwendung f\u00fchren, sind ebenso vielf\u00e4ltig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an den \u00dcbergeber, Einr\u00e4umung von Wohnrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen. Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier wieder die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wir werden mit Ihnen einen Ihren Bed\u00fcrfnissen entsprechenden Vertrag erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen er\u00f6rtern.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Formen von letztwilligen Verf\u00fcgungen Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Verm\u00f6gen im Todesfall erh\u00e4lt. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. 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